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Klimaneutrale Gebäude bis 2045

Das neue Gebäudeenergiegesetz

Der Heizungstausch im Bestand kann jetzt im Rahmen der GEG-Novelle und der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen” (BEG EM) beauftragt und Förderanträge übergangsweise sowie befristet nachgereicht werden.

Seit dem 1. Januar 2024 sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, beim Einbau einer neuen Heizanlage mindestens 65% erneuerbare Energien für deren Betrieb zu nutzen. Bis 2045 soll so eine klimaneutrale Wärmeversorgung in allen Gebäuden gelingen. Die KfW fördert den Heizungstausch, das BAFA Effizienz-Einzelmaßnahmen, wie die Heizungsoptimierung.

Die wichtigsten Änderungen1

  • 65%-Regel
    Die Regel gilt ab sofort für neue Heizungen in Neubauten bzw. Neubaugebieten. Außerhalb von Neubaugebieten und für den Bestand gelten Übergangsfristen. In Großstädten (≤ 100.000 Einw.) wird die Regel erst nach dem 30. Juni 2026 angewendet, in kleineren Städten nach dem 30. Juni 2028. Auf kommunaler Ebene können in Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Ausbaugebieten weitere Fristen gelten.
  • Kommunale Wärmeplanung
    Städte und Gemeinden sollen vor Ort über den Ausbau ihrer Infrastruktur mitentscheiden und festlegen, wo in den kommenden Jahren Wärme- oder auch klimaneutrale Gasnetze entstehen sollen. Hausbesitzer können auf dieser Basis wählen, ob sie das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung annehmen oder beim Umstieg auf erneuerbare Energien zum Heizen und zur Warmwasserbereitung andere technische Lösungen bevorzugen. Der Umstieg auf klimafreundliche Heizanlagen, bspw. mit Wärmepumpen, wird vom Bund bei Vorliegen der Voraussetzungen hoch gefördert (siehe: Sanierung).
  • Keine Heizungstauschpflicht für Altanlagen
    Funktionierende/reparaturfähige Altheizungen können in Betrieb bleiben. Bei Havarie gelten Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. Außerdem gibt es Härtefall-Regelungen. Neue Gas- oder Ölheizungen werden nicht gefördert und müssen Auflagen erfüllen: Entsprechend ab 2029 immer mehr erneuerbare Energien einsetzen. Bis 2045 soll eine klimafreundliche Wärmeversorgung in allen Gebäuden ohne fossile Brennstoffe gelingen.
  • Förderung für Effizienzmaßnahmen bis zu 20% mit iSFP
    Neue Heizungsanlagen, Heizungssanierungen und auch andere Effizienzmaßnahmen (bspw. Dämmung, Lüftung, Smart-Home-Technik) profitieren von staatlicher Förderung. Diese beträgt bis zu 20% mit 15% Grundförderung plus 5%-Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP): Mit iSFP werden bis zu 60.000 Euro/pro Wohneinheit ausgezahlt, ohne iSFP 30.000 Euro.
  • 20% Klimageschwindigkeitsbonus
    Der frühzeitige Umstieg (bis 31.12.2028) auf erneuerbare Energien durch Austausch einer fossilen Altheizung (bspw. Gasheizung ab 20 Jahren Nutzung) wird mit dem 20%-Bonus belohnt.
  • Neue Förderregel 

    Zuschüsse für den Heizungstausch und allgemeine Effizienzmaßnahmen können addiert werden: mit iSFP auf max. 90.000 Euro pro EFH und erste Wohneinheit/MFH. Davon entfallen max. 30.000 Euro auf den Heizungstausch und 60.000 Euro auf die anderen Maßnahmen.

1 Hinweis zu allen Informationen zur Förderung: Keine Gewähr, kein Anspruch auf Vollständigkeit, Änderungen vorbehalten.

Tagesaktuelle Informationen:

Nachhaltiger bauen mit der KfW

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verantwortet die Kreditanstalt für Wiederaufbau die „Bundesförderung für effiziente Gebäude” im Bereich klimafreundlicher Neubau (BEG KFN).

Die BEG KFN regelt die Finanzierung und Förderung bei Errichtung oder Ersterwerb eines klimafreundlichen Wohngebäudes (Kredit 297, 298 und Zuschuss 498, 499) oder Nichtwohngebäudes (Kredit 299 und Zuschuss 498, 499).

Klimafreundliche Heizungsanlagen mit überwiegender Nutzung erneuerbarer Energien sind Teil der Förderung: Je höher der Effizienz- und Nachhaltigkeitsstandard des Gebäudes (bspw. mit „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude”), desto mehr Förderung kann bis zu einer Höchstgrenze erzielt werden.

Heizen im Neubaugebiet

Heizungsanlagen in Neubauten bzw. Neubaugebieten müssen seit dem 1. Januar 2024 mindestens 65% erneuerbare Energien einsetzen. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten die Übergangsfristen, die auch für den Bestand gelten (frühestens 2026).

Klimafreundliche EQ Technik

Mit Heizungsanlagen und Wärmepumpen von EQtherm lassen sich nachhaltige Effizienz-Wohn- und Nichtwohngebäude realisieren: EQ Heizsysteme mit EQ AIR Compact und EQ SOL Inverter-Wärmepumpen, gegebenenfalls klimaneutral zuzüglich PV-Strom, erfüllen die Förderbedingungen und ermöglichen mehr Autarkie.

EQ SOL Esmart 200x2006
 

Eher sanieren, stärker profitieren

Die GEG-Novelle 2024 sieht derzeit keine Austauschpflicht für bestehende funktionstüchtige Gas- oder Ölheizungen vor. Bis 2045 soll das Heizen mit fossilen Brennstoffen aber eingestellt werden. Mehr Förderung gibt es für schnelle Sanierer.

Der Bund versucht, den klimafreundlichen Energiewechsel bei Heizungsanlagen durch Bonusleistungen zu beschleunigen. Gleichzeitig wird Gebäude-Eigentümern Entscheidungsfreiheit gewährt:

  • Funktionierende/reparaturfähige Heizanlagen können weiter betrieben werden. Für irreparable fossile Heizungen und mehr als 30 jahre alte Konstant-Temperatur-Kessel gibt es Übergangslösungen/mehrjährige Übergangsfristen. So genannte „Härtefälle” können sich von der Umstiegspflicht auf erneuerbare Energien befreien lassen.
  • Neue Öl- oder Gasheizungen dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung und darüber hinaus eingebaut werden. Ab 2029 müssen solche Anlagen aber einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien nutzen, wie Biogas oder Wasserstoff (bis 2045 dann 100%). Weitere Ausnahmen gelten.

BAFA für den Bestand

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle managt den Energiewechsel im Bestand im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen” (BEG EM). Für den Umstieg gewährt das BAFA verschiedene Zuschüsse und zinsvergünstigte Kredite. Dabei können die geltenden GEG-Vorgaben und Fördervoraussetzungen auf mehr als einem Weg erfüllt werden: Es gilt Technologieoffenheit. Genaueres regelt die überarbeitete BEG-EM-Förderrichtlinie. Für die Förderhöhe gelten verschiedene Faktoren (siehe Grafik). Bonusleistungen sind kumulierbar.

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70% Höchstförderung in Zahlen
Die Höchstfördersumme für den Heizungsaustausch liegt anteilig bei 70%. Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch in Wohngebäuden betragen 30.000 Euro pro EFH oder die erste Wohneinheit im MFH. Der maximale Investitionskostenzuschuss für Gebäude-Eigennutzer beträgt 21.000 Euro. Zusätzlich sind 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag möglich.

Für ein MFH erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben um je 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit, sowie um je 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich die Grenze für förderfähige Ausgaben nach der Quadratmeterzahl.

Weitere Förderung  
Für Effizienzmaßnahmen im Rahmen einer Heizungsoptimierung (bspw. automatischer Hydraulikabgleich) und andere Maßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, smarte Steuerungen) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ein 15%-Bonus gewährt. 

Neu ist der Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit: Dieser wird für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen zinsverbilligt an private Selbstnutzer bzw. Haushalte in Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro vergeben. Der Ergänzungskredit ist auch für Nichtwohngebäude abrufbar: Voraussetzung für den Antrag ist die Zuschusszusage der KfW oder der BAFA-Zuwendungsbescheid.

Zuschuss zur Energieberatung
Bei energieeffizienter Gebäudesanierung übernimmt das BAFA 80% der Kosten für eine professionelle Energieberatung. Voraussetzungen: Die Berater sind bei der Deutschen-Energie-Agentur gelistet, und es wird ein „individueller Sanierungsfahrplan” (iSFP) erstellt. Mit iSFP kann ein 5%iger Bonus für umgesetzte Maßnahmen ausgezahlt werden. Insgesamt stehen maximal 1.300 Euro pro EFH/ZFH oder 1.700 Euro pro Wohngebäude ab drei Wohneinheiten zur Verfügung.

Attraktivere Höchstgrenzen
Die Höchstgrenzen für förderfähige Ausgaben bei Heizungstausch sind einerseits und weitere Effizienzmaßnahmen andererseits additiv. In der Summe liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für ein EFH oder die erste Wohneinheit im MFH bei 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und andere Effizienzmaßnahmen mit iSFP durchgeführt wurden (statt zuvor 60.000 Euro/p.a.).

Unveränderte Förderung

Das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau bleibt erhalten. Auch kann bis Ende 2029 die Förderung nach Einkommenssteuerrecht in Anspruch genommen werden: wonach 20% der förderfähigen Sanierungskosten p.a. (max. 40.000 Euro pro Objekt) für Maßnahmen an Heizanlagen, die älter als zwei Jahre sind und von der KfW als förderfähig anerkannt wurden, beim Finanzamt geltend gemacht werden können (bspw. für den Einbau eines EQ Flächenheiz- und Kühlsystems).

Hier Anträge abgeben:

Zuschüsse für den Heizungstausch können bei der KfW beantragt werden: Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder zur Heizungsoptimierung sowie für Gebäudenetze beim BAFA. Der Antrag für den Ergänzungskredit liegt bei der Hausbank oder Geschäftsbank richtig.

Mit dem Antrag auf Heizungsförderung oder sonstige Effizienzmaßnahmen bei KfW und BAFA muss auch ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen eingereicht werden. Für diese Verträge gelten bindende Voraussetzungen. Mehr Informationen bieten die Webseiten von BAFA und KfW.

Klimafreundlich mit EQtherm

EQtherm bietet förderfähige Lösungen für Komplettlösungen und Einzelmaßnahmen im Rahmen der energetischen Bestandssanierung:

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Mehr Info:

www.bmwk.de
www.bafa.de

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